Wiederveröffentlichung positiver Patientenbewertungen
Nicht nur negative Bewertungen können für den Betroffenen Kopfzerbrechen verursachen, sondern auch positive. Dies gilt zumindest dann, wenn positive Bewertungen durch das Bewertungsportal gelöscht werden. Einen solchen Fall hatte das OLG München zu entscheiden (Urteil vom 27.02.2020 – Az.: 29 U 2584/19).
Sachverhalt
Der Kläger, ein Zahnarzt, war bei dem Bewertungsportal unter www.jameda.de verzeichnet. Dort waren bis zum 28.12.2017 insgesamt 60 Bewertungen abgegeben worden. Eine Gesamtnote aus den abgegebenen Bewertungen lag bei 1,5. Zu Beginn war der Kläger auch Vertragspartner der Beklagten gewesen und hatte darüber besondere Leistungen beansprucht, mitunter die Möglichkeit ihr ohnehin bestehendes Basisprofil eigens auszugestalten. Nachdem der Kläger der Beklagten allerdings gekündigt hatte, hatte diese zehn Bewertungen aus ihrem Portal gelöscht, die zu Gunsten des Klägers abgegeben waren. Eine Ankündigung oder Begründung dieser Maßnahme hatte die Beklagte nicht unternommen. Allerdings waren auch vor der Kündigung des Vertragsverhältnisses einige positive Bewertungen gelöscht worden. Der Kläger sah sich durch dieses unbegründete Verhalten der Willkür der Beklagten ausgesetzt. Die Löschung der Beiträge sei der Beklagten nach auf die Prüfung durch einen eigens dazu eingesetzten Algorithmus zurückzuführen.
Entscheidung
Im vorliegenden Fall wurde das Anliegen des Klägers als nicht begründet zurückverwiesen, weil das Gericht für den konkreten Fall nicht die Feststellung traf, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt wurde. Eine Vertragsverletzung war nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben, weil die Löschpraxis keinen ausreichenden Bezug zum bestehenden Schuldverhältnis hatte, weil dieses, nach Ansicht des Gerichts, lediglich als Hauptleistung gestalterische Elemente der Bewertungsseite des Kunden zum Gegenstand hatte.
Auch eine Verletzung von Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vermochte das Gericht nicht festzustellen. Soweit eine Bewertungsplattform Beiträge löscht, um dadurch käuflich erworbene oder sonst in unrichtiger Weise dargestellte Bewertungen zu entfernen, sei dies zulässig. Der in diesem Rahmen eingesetzte Algorithmus dürfe dem Gericht bzw. dem Kläger zu Beweiszwecken nicht vorgelegt werden, weil seitens der Bewerteten ansonsten Umgehungsmechanismen geschaffen werden könnten. Der Geheimnisschutz der Beklagten überwiege in diesem Fall.
Allerdings hat auch das OLG München zugestanden, dass grundsätzlich auch die Löschung positiver Bewertungen einen Eingriff in den Betrieb des Betroffenen darstellen können, weil mitunter wesentliche Geschäftsaktivitäten wie die Kundenakquise beeinträchtigt seien. So träfe die Bewertungsplattform zum Beispiel eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich einer nicht vorliegenden Echtheit der gelöschten positiven Bewertungen, wenn der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen kann, dass die Löschung willkürlich oder aus sachfremden Gründen vorgenommen wurde. Eine Löschung positiver Bewertungen sei nicht grundsätzlich unzulässig, allerdings bedürfe es – ähnlich wie im Fall betroffenenseitig beanstandeter Falschbewertungen – einer abwägenden Prüfung im Einzelfall.
Im vorliegenden Streitfall hatte die Beklagte darstellen können, dass eine Löschung der positiven Meldungen nicht willkürlich war, sondern unter anderem auch schon vor Vertragsbeendigung vom eingesetzten Prüfalgorithmus als problematisch markiert worden waren. Seitens des Klägers hätte daraufhin mehr vorgetragen werden müssen, um das Gericht von einer Rechtsverletzung zu überzeugen.
Bewertung
Es zeigt, sich, dass im Rahmen von (Kunden-/Mitarbeiter-)Bewertungen des eigenen Unternehmens sowohl auf negative Bewertungen als auch eine möglicherweise ungerechtfertigte Löschung positiver Darstellungen zu achten ist, soll ein umfassendes und korrektes Bild des Unternehmens gewahrt werden. Grundsätzlich werden die Rechtsbeeinträchtigungen durch gelöschte positive Bewertungen wohl weniger frequentiert auftreten als durch negative Bewertungen. Gegen rechtsverletzende Negativbewertungen kann effektiv vorgegangen werden, wenn diese von in Wahrheit nicht existierenden Kunden stammen, unzutreffende Tatsachen behaupten oder gar beleidigende Inhalte aufweisen. Unternehmen sollten sich daher verstärkt um Unterstützung, etwa durch unser Portal – Trust1.de – bemühen, um rechtsverletzenden Benachteiligungen auch im Wettbewerb zu Mitbewerbern effektiv zu begegnen.